Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 65 Berufungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/65#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 53 wird nicht angewandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/65#abs-2 (2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 54 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/65#abs-3 (3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/65#abs-4 (4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 2

Beschwerde

§ 64 § 66